satzung


praeambel

der verein industriekultur hugo junkers e.v. setzt sich das ziel, durch seine arbeit insbesondere das bauliche erbe prof. hugo junkers in dessau zu erhalten und in moeglichst breitem masze jetzigen und spaeteren generationen der stadt nahe zu bringen.darueber hinaus regt er eine diskussion ueber die moderne in dessau an und ist bestrebt, attraktivitaet und vielfalt in der stadt zu staerken.


§ 1 name, sitz und geschaeftsjahr

der verein soll mit dem namen „industriekultur hugo junkers e.v.“ in das vereinsregister eingetragen werden. der verein hat seinen sitz in dessau-rosslau. das geschaeftsjahr ist das kalenderjahr.


§ 2 vereinszwecke


§ 3 gemeinnuetzigkeit

der verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige zwecke im sinne des abschnitts „steuerbeguenstigte zwecke“ der abgabenordnung. die mittel des vereins duerfen nur fuer satzungsgemaesse zwecke verwendet werden. die mitglieder erhalten keine zuwendungen aus mitteln des vereins. der verein ist selbstlos taetig, er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche zwecke. es darf keine person durch ausgaben, die dem zweck der koerperschaft fremd sind oder durch unverhaeltnismaessig hohe verguetungen beguenstigt werden.


§ 4 mitgliedschaft

mitglieder des vereins koennen natuerliche und juristische personen werden. der antrag auf beitritt zum verein ist schriftlich an den vorstand des vereins zu richten. ueber den antrag entscheidet der vorstand. bei ablehnung kann in der mitgliederversammlung auf antrag des antragstellers mit einfacher mehrheit eine andere entscheidung getroffen werden. den mitgliedern steht der verein zu allen angelegenheiten zur verfuegung, die sich aus dem vereinszweck ergeben. die mitglieder verpflichten sich, den vereinszweck zu foerdern. ueber die aufnahme von ehrenmitgliedern entscheidet die mitgliederversammlung. der antrag ist mit der tagesordnung mitzuteilen. erforderlich ist eine 2/3 mehrheit der anwesenden mitglieder.


§ 5 mitgliedsbeitraege

es werden mitgliedsbeitraege und eine aufnahmegebuehr erhoben. ueber die faelligkeit und hoehe entscheidet die mitgliederversammlung.


§ 6 erloeschen der mitgliedschaft

die mitgliedschaft erlischt durch fristlose schriftliche mitteilung des austritts an den vorstand, durch ausschluss oder tod des mitgliedes oder aufloesung des vereins. bereits gezahlte beitraege werden nicht anteilig ausgezahlt. der vorstand kann ein mitglied ausschliessen, wenn dieses schwerwiegend gegen die ziele des vereins verstoesst oder die satzung verletzt. gegen den ausschluss kann das ausgeschlossene mitglied binnen 14 tagen nach bekanntgabe des ausschlusses widerspruch einlegen. ueber den widerspruch entscheidet die mitgliederversammlung.


§ 7 mitgliederversammlung

die mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn sie ordnungsgemaess, mit einer frist von vier wochen per briefpost einberufen wurde. sie fasst mit einfacher mehrheit der anwesenden mitglieder beschluesse. satzungsaenderungen, eine aenderung des vereinszwecks sowie eine aufloesung des vereins beduerfen einer 4/5 mehrheit der anwesenden mitglieder. mitglieder, die sich der stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. die beschluesse der mitgliederversammlung werden protokolliert. aufgaben der mitgliederversammlung:


§ 8 vorstand

der vorstand im sinne des § 26 bgb sind der vorsitzende, der stellvertreter, der schatzmeister und zwei beisitzer. der vorstand fasst beschluesse mit einfacher mehrheit. bei stimmengleichheit entscheidet die stimme des vorsitzenden. die amtszeit der vorstandsmitglieder betraegt zwei jahre und waehrt bis zur neuwahl. eine wiederwahl ist zulaessig. die mitglieder des vorstandes werden von den ordentlichen mitgliedern in offener wahl und einzeln gewaehlt. scheidet ein vorstandsmitglied im laufe seiner amtsperiode aus, so koennen die uebrigen vorstandsmitglieder an stelle des ausgeschiedenen ein neues mit amtsdauer bis zur naechsten mitgliederversammlung berufen. der vorstand leitet den verein ehrenamtlich. jedes vorstandsmitglied ist einzeln zur vertretung des vereins berechtigt. der vorstand kann einen geschaeftsfuehrer bestellen.


§ 9 revision

die mitgliederversammlung waehlt mindestens zwei revisoren. die aufgaben sind die rechnungspruefung und die ueberpruefung der einhaltung der satzungsvorgaben und vereinsbeschluesse.


§ 10 aufloesung / wegfall des steuerbeguenstigten zwecks

der beschluss zur aufloesung des vereins kann durch die mitgliederversammlung nur mit einer mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden ordentlichen mitglieder gefasst werden. bei aufloesung des vereins oder bei wegfall steuerbeguenstigter zwecke faellt das vermoegen des vereins an die stadt dessau-rosslau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnuetzige zwecke zu verwenden hat.




industriekultur hugo junkers